Möchte man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, gelten in Schleswig-Holstein die folgenden Anerkennungsvoraussetzungen, die in der AföVO
(Alltagsförderungsverordnung) geregelt sind:
- Die Erbringung der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe muss durch eine volljährige Einzelperson erfolgen.
- Es muss eine Qualifizierung mindestens im Umfang von 8 Stunden zu je 45 Minuten oder eine vergleichbare Qualifizierung vorliegen. Nachbarschaftshilfen, die sich über Pflegekurs oder Schulung
qualifiziert haben, müssen innerhalb von drei Jahren eine Fortbildung von mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten vor Ablauf der Frist (unaufgefordert) nachweisen.
- Man darf mit dem zu betreuenden Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit der zu betreuenden Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
- Die Nachbarschaftshilfe darf nicht als Pflegeperson im Sinne des §19 des SGB XI bei der zu betreuenden Person tätig sein.
- Es dürfen nicht mehr als 30 Stunden je Kalendermonat Pflegebedürftige unterstützt werden.
- Für die Nachbarschaftshilfe darf lediglich eine Aufwandsentschädigung von 8€ je Stunde gezahlt werden. An- und Abreisekosten sowie Fahrtzeiten sind von der Erstattung ausgenommen.
- Zusätzlich muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe verursacht werden, vorliegen.
- Der/Die Nachbarschaftshelfer/in muss beim Landesamt für soziale Dienste Neumünster - Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe registriert sein. Den Link zum dazugehörigen Formular
finden Sie unter dem Button "Registrierung und Ansprechpartner für Nachbarschaftshelfer*innen".